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VEREIN FÜR CHRISTLICHE KUNST in den Bistümern Paderborn, Erfurt, Magdeburg, Fulda

Name, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verein für Christliche Kunst in der Kirchenprovinz Paderborn e.V.“, das ist das Gebiet des Erzbistums Paderborn und der Bistümer Erfurt, Fulda und Magdeburg. Der Verein hat zum Zweck, die Pflege der Kirchlichen Kunst in den genannten Bistümern zu fördern. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Sitz

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

Protektor

§ 3

Der Verein steht unter dem Protektorat des Herrn Erzbischofs von Paderborn, des Metropoliten der Paderborner Kirchenprovinz. Die Satzung des Vereins bedarf seiner Genehmigung.

Vorstand

§ 4

Der Vorstand besteht aus 10, höchstens 15 Mitgliedern. Der Vorsitzende und dessen Vertreter werden vom Vorstand gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Erzbischof von Paderborn.

Der jeweilige Paderborner Generalvikar, Dompropst, Diözesanbaumeister und Leiter der Fachstelle „Kirchliche Kunst“ sind geborene Mitglieder des Vorstandes. Die übrigen werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf 6 Jahre gewählt. Von den gewählten Mitgliedern müssen wenigstens je zwei den Bistümern Erfurt, Fulda und Magdeburg angehören.

§ 5

Der Vorstand wählt einen Schriftführer und einen Rendanten. Beide Ämter können auch in einer Person vereinigt sein. Der Schriftführer muß Vorstandsmitglied sein. Der Rendant kann auch aus den nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern des Vereins gewählt werden. In diesem Falle nimmt er an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen des Vereins berechtigt.

Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

§ 8

Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden einberufen, wenigstens einmal im Jahr. Eine Einberufung kann auch auf Verlangen von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Mitglieder

§ 9

Mitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, aus beson­deren Gründen die Aufnahme eines Mitgliedes abzulehnen bzw. ein Mitglied auszuschließen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß Ehrenmitglieder ernennen.

§ 10

Die einzelnen Mitglieder haben folgende Rechte:

  • Freien Bezug des vom Verein heraus­gegebenen Schrifttums.
  • Sitz und Stimme in der General­versammlung.
§ 11

Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die einzelnen Mitglieder. Sie sind von jeder Beitragszahlung frei.

§ 12

Mitglieder wie Ehrenmitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereins­vermögen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod oder durch Austritt. Der Austritt ist nur am Ende des ­Kalenderjahres möglich und bis zum 1.Oktober des jeweiligen Jahres dem Vorstand gegenüber zu erklären.

Geschäftsjahr, Jahresbeitrag, Rechnungsprüfung

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Er kann für natürliche und juristische Personen in verschiedener Höhe festgesetzt werden, insbesondere auch für in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder.

Jährlich findet eine Rechnungsprüfung durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Sie erstatten bei der nächsten Generalversammlung den Prüfungsbericht.

Generalversammlung

§ 14

Jedes zweite Jahr findet abwechselnd in den (Erz‑) Bistümern Pa­derborn, Erfurt, Fulda und Magdeburg eine General­versammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Mit­teilung der Tagesordnung einberufen. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und die Jahresrechnungen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt und ergänzt den Vorstand und beschließt über Änderung der Satzung und über die ­Auf­lösung des Vereins. Über die General­versammlung wird Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Vermögensanfall

§ 15

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins entsprechend der jeweiligen Mitgliederzahl an das Erzbistum Paderborn und an die ­Bistümer Erfurt, Fulda und Magdeburg, die dasselbe unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke verwenden.

Satzungsänderungen

§ 16

Eine Änderung der Satzung kann der Generalversammlung nur unterbreitet werden, nachdem sie vorher in einer Vorstandssitzung mit 2/3 der Stimmen aller Vorstandsmitglieder beschlossen und vom Herrn Erzbischof von Paderborn genehmigt ist.

Die Generalversammlung beschließt die Satzungsänderung. Dafür ist eine 2/3‑ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Auflösung

§ 17

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung, der der Bestätigung des Herrn Erzbischof von Paderborn nach Anhörung der Herren Bischöfe von Erfurt, Fulda und Magdeburg bedarf. Der Beschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wird am 12.02.1996 in der Vollversammlung des Vereins beschlossen, gleichzeitig tritt die vorausgehende Satzung außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.

Paderborn, den 26. August 1996

 

Der Erzbischof von Paderborn

+ Johannes Joachim

Erzbischof

 

 

AZ.: D 23‑22.02.1

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